BFH - Beschluss vom 21.07.2009
X B 33/08
Normen:
AO § 351; FGO § 68; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2254/06

Einordnung der Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen; Verwendung eines Darlehens für die Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten von zu eigenen Wohnzwecken genutzten, fremdvermieteten und betrieblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen

BFH, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X B 33/08

DRsp Nr. 2009/22428

Einordnung der Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen; Verwendung eines Darlehens für die Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten von zu eigenen Wohnzwecken genutzten, fremdvermieteten und betrieblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen

Normenkette:

AO § 351; FGO § 68; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist in der Sache, nach welchem Aufteilungsmaßstab im Streitjahr 1994 Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen, das an die Stelle eines früheren Darlehens getreten ist, das der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von zu eigenen Wohnzwecken genutzten, fremdvermieteten und betrieblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen diente, den jeweiligen Einkunftsarten und der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Außenprüfung unter dem 5. März 1999 einen Änderungsbescheid zu Lasten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger).

Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 13. April 2005 ein weiterer Änderungsbescheid. Das FA wies den Einspruch der Kläger durch Einspruchsentscheidung vom 9. November 2005 als unbegründet zurück.