BFH - Urteil vom 12.10.2010
I R 99/09
Normen:
EStG 1990 /1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; ZugabeVO § 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 374/05

Einordnung der Vergabe von Eintrittskarten für eine von einer GmbH selbst organisierte Veranstaltung an bestimmte Kunden als Geschenk bzw. entgeltliche Zuwendung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 auf Zuwendungen

BFH, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I R 99/09

DRsp Nr. 2011/3637

Einordnung der Vergabe von Eintrittskarten für eine von einer GmbH selbst organisierte Veranstaltung an bestimmte Kunden als Geschenk bzw. entgeltliche Zuwendung; Entsprechende Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 auf Zuwendungen

1. NV: Zugaben i.S. der vormaligen ZugabeVO sind keine Geschenke. Aufwendungen für Zugaben sind auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen. 2. NV: Einwendungen gegen die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können nicht im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide geltend gemacht werden, für die der Körperschaftsteuerbescheid insoweit Grundlagenbescheid ist.