BFH - Urteil vom 12.02.2009
VI R 50/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 767/04

Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt

BFH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen VI R 50/07

DRsp Nr. 2009/7872

Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70% der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge steuerlich bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind.