Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die an die Kläger erfolgte Zahlung der finanzierenden Bank eines Nutzungswertersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehensvertrages durch die Kläger wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Ertrag aus "sonstigen Kapitalforderungen" nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - zu erfassen ist.
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