FG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2021
5 K 881/20 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 4; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 21; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4;

Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 K 881/20 F

DRsp Nr. 2021/16619

Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Das Verfahren wird in Bezug auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG auf den 31.12.2017 eingestellt.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 vom 10.4.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.3.2020 wird dahingehend geändert, dass anstelle des bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzten Verlustes in Höhe von 699.500 € die im Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von ebenfalls 699.500 € für die Auflösung des Zinsswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 21; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand