BFH - Urteil vom 24.04.2012
IX R 6/10
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 657;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2917/06 570

Einordnung des dem Gewinner der Fernsehshow Big Brother ausgezahlten Preisgeldes (Projektgewinn) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen IX R 6/10

DRsp Nr. 2012/10529

Einordnung des dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahlten Preisgeldes ("Projektgewinn") als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ("Projektgewinn") ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 657;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fernseh-Produktion "Big Brother" (BB) --von der ED als Veranstalterin und Produzentin-- gezahlter "Projektgewinn" der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

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