FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.06.2020 1 K 55/16
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1d;
Fundstellen:
DStRE 2021, 861
DStZ 2021, 58
Einordnung des gezahlten Entgeltes für die Umlaufmiete von sogenannten Mehrwegsteigen zum Transport von Obst und Gemüse als gewerbesteuerliche Hinzurechnung
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 55/16
DRsp Nr. 2020/18322
Einordnung des gezahlten Entgeltes für die "Umlaufmiete" von sogenannten Mehrwegsteigen zum Transport von Obst und Gemüse als gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Stichwort:1. Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte so genannte Mehrwegsteigen, so stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.
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