BFH - Beschluss vom 03.02.2012
IX B 126/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 741
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 638/10

Einordnung des Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag i.R.d. Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen IX B 126/11

DRsp Nr. 2012/5439

Einordnung des Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag i.R.d. Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

1. NV: Die Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist geklärt. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das FG bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage zu berücksichtigen hat. 2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt. 3. NV: Durch die Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung, einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtlicher Fehler, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.