BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 12/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2, 5; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 437/06

Einordnung einer als Maklercourtage bezeichneten Zahlung an eine Gesellschaft als verdeckte Einlage bei Verkauf eines Grundstücks der Gesellschafter an einen Dritten

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 12/08

DRsp Nr. 2011/4017

Einordnung einer als Maklercourtage bezeichneten Zahlung an eine Gesellschaft als verdeckte Einlage bei Verkauf eines Grundstücks der Gesellschafter an einen Dritten

NV: Eine verdeckte Einlage kann auch bei einer Personengesellschaft vorliegen. Für die Frage, ob es ich bei der Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils um eine verdeckte Einlage oder um eine Betriebseinnahme handelt, ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Ursache der Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis oder im eigenen Betrieb der Personengesellschaft liegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2, 5; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. August 2003 gegründet und am 13. November 2003 im Handelsregister eingetragen. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Alleiniger Kommanditist ist ein Rechtsanwalt, der die Kommanditanteile treuhänderisch für die Eheleute X (im Folgenden: Eheleute) hält. Diese sind zugleich Gesellschafter der Komplementärin, der Z-Verwaltungs GmbH.