BFH - Urteil vom 08.09.2011
V R 38/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10313/07

Einordnung einer durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründeten Umsatzsteuer als eine Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen V R 38/10

DRsp Nr. 2012/651

Einordnung einer durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründeten Umsatzsteuer als eine Masseverbindlichkeit

Nutzt der Insolvenzschuldner unberechtigt einen zur Masse gehörenden Gegenstand für seine nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Erwerbstätigkeit, ist die durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze im Wesentlichen auf dem Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft und nicht im Wesentlichen auf der Nutzung des Massegegenstandes beruht.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter für den Zeitraum vom 1. Januar bis 17. Dezember des Streitjahres 2006 festgesetzte Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners C. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2000 eröffnet.

C nahm am 4. Januar 2006 in den zur Insolvenzmasse gehörenden Büroräumen auf dem Grundstück B-Straße in V eine neue gewerbliche Tätigkeit auf. Gegenstand des Einzelunternehmens war die Tätigkeit als Bauträger.