BFH - Beschluss vom 15.06.2011
IV B 143/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4251/08

Einordnung einer unbefristeten und gegen Einmalzahlung erfolgten Veräußerung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte an Marken als Betriebsaufgabe; Zeitpunkts eines Aufgabeentschlusses des Betriebsinhabers bei Betriebsaufgabe durch mehrstufige Veräußerung des Betriebs

BFH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen IV B 143/09

DRsp Nr. 2011/13669

Einordnung einer unbefristeten und gegen Einmalzahlung erfolgten Veräußerung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte an Marken als Betriebsaufgabe; Zeitpunkts eines Aufgabeentschlusses des Betriebsinhabers bei Betriebsaufgabe durch mehrstufige Veräußerung des Betriebs

1. NV: Der Entschluss zur Betriebsaufgabe muss spätestens vorliegen, wenn der Betriebsinhaber mit objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichteten Handlungen beginnt. Im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob schon eine erste Kontaktaufnahme mit einem Erwerbsinteressenten oder erst der Abschluss des Vertrags über die erste Teilveräußerung objektiv auf die Aufgabe des Betriebs gerichtet ist. 2. NV: Innerhalb der Begründungsfrist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision muss dargelegt werden, dass ein verzichtbarer Verfahrensfehler in der Vorinstanz gerügt wurde oder warum die rechtzeitige Rüge unmöglich war.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe