Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015 4 K 123/14 sowie die verbindliche Zolltarifauskunft vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufgehoben und das Hauptzollamt verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware als Baukastenspielzeug in die Unterposition 9503 00 39 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
I.
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