FG Münster - Urteil vom 13.06.2013
13 K 3612/09 Kfz
Normen:
KraftStG § 8 Nr 1; KraftStG § 9 Abs 1; KraftStG § 2 Abs 2;

Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 13 K 3612/09 Kfz

DRsp Nr. 2013/18804

Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

Ein als "High Mobility Multipupose Wheeled Vehicle" im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelter Hummer HMC 4, der aufgrund einer vernieteten Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Mettalldach und festen Türen eine von der Ladefläche abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefläche im Heck des Wagens besitzt, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW und kein LKW.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr 1; KraftStG § 9 Abs 1; KraftStG § 2 Abs 2;

Tatbestand

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs der Klägerin.

Die Klägerin ist Halterin eines Hummer HMC 4 mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-BB 001. Dieser Fahrzeugtyp basiert auf dem Hummer M998. Dieser wurde im Auftrag der US-Streitkräfte als „High Mobility Mulitpurpose Wheeled Vehicle” (HMMWV) entwickelt und in wenigstens 15 verschiedenen Aufbauvarianten hergestellt. Das Fahrzeug der Klägerin war ihren Angaben nach ursprünglich mit einem Planenverdeck ausgestattet. Es ist jedoch bereits vor dem Erwerb durch sie mit einer vernieteten Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehen worden. Damit entstand eine von der Ladefläche abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefläche im Heck des Wagens.