Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
I.
Strittig ist, ob die Klägerin einen Kindergeldanspruch für Mai 2011 bis September 2011 hat.
Die Klägerin ist die Mutter der am 14. Oktober 1986 geborenen A (im folgenden A). Sie bezog für A Kindergeld.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Januar 2010 auf und forderte das für Januar 2010 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.864,00 € zurück. Die erforderlichen Ausbildungsnachweise seien nicht vorgelegt worden.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass A ihre Ausbildung zur Personaldienstkauffrau am 18. Januar 2011 beendet habe.
Mit Änderungsbescheid vom 6. November 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2011 auf und forderte das für Februar 2011 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.472,00 € zurück. Ab Februar 2011 befinde sich A nicht mehr in Berufsausbildung.
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