FG Thüringen - Urteil vom 26.08.2015
4 K 44/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Einordnung eines Sprachaufenthalts als Berufsausbildung im Rahmen der Rückforderung von Kindergeld

FG Thüringen, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 44/14

DRsp Nr. 2017/2497

Einordnung eines Sprachaufenthalts als Berufsausbildung im Rahmen der Rückforderung von Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob die Klägerin einen Kindergeldanspruch für Mai 2011 bis September 2011 hat.

Die Klägerin ist die Mutter der am 14. Oktober 1986 geborenen A (im folgenden A). Sie bezog für A Kindergeld.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Januar 2010 auf und forderte das für Januar 2010 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.864,00 € zurück. Die erforderlichen Ausbildungsnachweise seien nicht vorgelegt worden.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass A ihre Ausbildung zur Personaldienstkauffrau am 18. Januar 2011 beendet habe.

Mit Änderungsbescheid vom 6. November 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2011 auf und forderte das für Februar 2011 bis September 2011 überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.472,00 € zurück. Ab Februar 2011 befinde sich A nicht mehr in Berufsausbildung.