FG München - Urteil vom 10.07.2019
4 K 174/16
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 3 S. 1; ErbStG § 3; BewG § 121;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1342
ZEV 2019, 657

Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht

FG München, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 4 K 174/16

DRsp Nr. 2019/13078

Einordnung eines Vermächtnisses eines inländischen Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 3 S. 1; ErbStG § 3; BewG § 121;

Entscheidungsgründe

I.

Die im Ausland wohnhafte Klägerin, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Vermächtnisnehmerin nach der am ... verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist eine Nichte der Erblasserin, welche ihren Wohnsitz im Ausland hatte und im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gegenstand des der Klägerin von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses ist ein Anteil von ... % an dem Grundvermögen X-Straße in Z ..., der mit einem ... Nießbrauch zu Gunsten Y belastet ist.

Aufgrund notariellen Vertrags vom ... wurde der Klägerin der Miteigentumsanteil an dem Grundvermögen X-Straße in Z übertragen, so dass - in Erfüllung des Vermächtnisanspruchs - die Klägerin Miteigentümerin des o.g. Grundvermögens geworden ist. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zeigte die Klägerin diesen Vorgang dem beklagten Finanzamt (FA) an.