BFH - Beschluss vom 02.03.2005
VII B 173/04
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1390
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2010/04

Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VII B 173/04

DRsp Nr. 2005/10033

Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

Die Frage, ob die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist nicht mehr klärungsbedürftig (Anschluss an Senats-Urt. v. 24.8.2004 - VII R 23/03).

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Verpackungsunternehmen für Lebensmittel (Käse). Sie begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378). Den diesbezüglichen Antrag der Klägerin lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass das Unternehmen nicht --wie von der Klägerin geltend gemacht-- dem Produzierenden Gewerbe i.S. von § 2 Nr. 3 StromStG angehöre und damit nicht steuerbegünstigt sei.