FG München - Gerichtsbescheid vom 22.10.2013
5 K 1847/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 21 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Einordnung nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandener Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 1847/13

DRsp Nr. 2014/2415

Einordnung nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandener Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten

1. Unter Zuhilfenahme des Ersatztatbestands des Beteiligungswechsels fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang, der zivilrechtlich nicht vonstatten geht. 2. Das grunderwerbsteuerliche Besteuerungsobjekt bei dem Beteiligungswechsel findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung. 3. Die vom BFH in Fällen der Anteilsvereinigung entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf den Fall des Beteiligungswechsels zu übertragen mit der Folge, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln ist.

1. Unter Änderung des Bescheids für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG vom 12. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2013 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./.831.018 und der der Fondsgesellschaft zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 833.099 herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.