1. Unter Änderung des Bescheids für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG vom 12. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2013 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./.831.018 und der der Fondsgesellschaft zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 833.099 herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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