I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des V, der ... 2007 verstorben ist.
V erzielte im Streitjahr (1998) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu den Einkünften gehörte bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch der Nutzungswert der zweigeschossigen Wohnung, die V mit seiner am ... Dezember 1998 verstorbenen Ehefrau gemeinsam bewohnte (sog. große Übergangsregelung, § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG a.F.--).
In der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 hat V einen Treppenlift in die Wohnung einbauen lassen. Die dafür getätigten Aufwendungen in Höhe von 26 430 DM hat er als Erhaltungsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 1998/99 in vollem Umfang gewinnmindernd berücksichtigt.
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