FG Nürnberg - Urteil vom 15.07.2020
3 K 1215/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1456
DStRE 2021, 655

Einordnung von Aufwendungen für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei einer erworbenen Immobilie als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen

FG Nürnberg, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 1215/19

DRsp Nr. 2020/15579

Einordnung von Aufwendungen für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei einer erworbenen Immobilie als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG oder als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei einer erworbenen Immobilie anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG oder sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19.04.2013 ein mit "Gebäude- und Freifläche" bezeichnetes Grundstück in O, S zum Kaufpreis von 389.000 €.

Das erworbene Haus besteht aus einem 1972 erbauten "Haupthaus" (mit Blick von der Straße aus links) mit drei Wohnungen, das vom Veräußerer für fremde Wohnzwecke genutzt wurde, und einem 1976 als Anbau errichteten "Nebenhaus" (rechts) mit eigenem Eingang, das vom Vorbesitzer fremdbetrieblich (Physiotherapiepraxis/ Massagesalon über zwei Etagen) genutzt wurde.