FG Münster - Urteil vom 24.06.2020
1 K 609/19 F
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 7;

Einordnung von Aufwendungen für Umbauarbeiten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten

FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 609/19 F

DRsp Nr. 2021/2018

Einordnung von Aufwendungen für Umbauarbeiten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Umbauarbeiten, die in den Jahren 2016 und 2017 bei der Immobilie "A-Str. 11, 00000 S" durchgeführt wurden, sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten darstellen und ob die Altbausubstanz des vorstehenden Objekts in einer solchen Art und Weise wirtschaftlich oder technisch verbraucht war, dass die Voraussetzungen einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) erfüllt sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter Herr I U zu 33,33 % und Herr B U zu 66,67 % sind. Gesellschaftszweck ist die Vermietung der Immobilie "A-Str. 11, 00000 S". Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.