Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
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