BFH - Urteil vom 26.01.2016
VII R 13/13
Normen:
VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem Gemeinsamen Zolltarif Unterpos. 8543 70 90;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 78/12

Einordnung von E-Book-Reader unter die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen VII R 13/13

DRsp Nr. 2016/8487

Einordnung von E-Book-Reader unter die Kombinierte Nomenklatur

NV: Eine Ware, deren Hauptfunktion in der Darstellung elektronisch gespeicherter Buchinhalte mit Hilfe der E-Papier-Technologie besteht, ist in der Unterpos. 8543 70 90 KN einzureihen.

Sog. E-Book-Reader sind unter Unterpos. 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Februar 2013 4 K 78/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem Gemeinsamen Zolltarif Unterpos. 8543 70 90;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führt Lesegeräte für elektronische Bücher (E–Book-Reader "X", Modelle "Y" und "Z") ein. Die Geräte bestehen aus einem Display mit Mikroprozessor, einem 4 GB Speicher sowie Schaltungen in einem Gehäuse, aus einer Tastatur zur Texteingabe, weiteren Bedienelementen, einem Akku, einer 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebauten Lautsprechern sowie einem USB-Anschluss und einem drahtlosen Modem.