Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob Leichtbauhallen sowie ein Vordach für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen sind.
Die Klägerin errichtet und vermietet Zelte aller Art und Leichtbauhallen nebst komplettem Zubehör einschließlich Innenausstattung für Messen und Ausstellungen, Industrie, Handel und Gewerbe.
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