BFH - Urteil vom 26.01.2016
VII R 59/13
Normen:
KN Unterpos. 4823 90 95; KN Unterpos. 9025 19 80; KN Unterpos. 3824 90 98;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 57/11

Einordnung von Thermopapers und Thermolables in die kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen VII R 59/13

DRsp Nr. 2016/8872

Einordnung von Thermopapers und Thermolables in die kombinierte Nomenklatur

NV: Thermopapers und Thermolabels, die durch einen irreversiblen Farbumschlag das Erreichen einer bestimmten Temperaturschwelle anzeigen, sind in die Unterpos. 9025 19 80 KN einzureihen.

Thermopapers und Thermolables, die dazu geeignet sind, das Erreichen einer bestimmten Temperatur anzuzeigen, sind in Pos. 9025 der kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 9. September 2013 7 K 57/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

KN Unterpos. 4823 90 95; KN Unterpos. 9025 19 80; KN Unterpos. 3824 90 98;

Gründe