I.
Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ohne Namensangabe abgeschlossen und die Zahlung der jeweiligen Prämien übernommen. Mit der Versicherung sollten die Folgen eines unfallbedingten Eintritts von Invaliditäts- bzw. Todesfällen versichert werden, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen dem Arbeitgeber zu, Bezugsberechtigter im Todesfall war der Kläger als Ehegatte.
Im März 2001 erlitt die Ehefrau des Klägers in ihrer Freizeit einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Versicherung zahlte deshalb im August 2001 den vertraglich vereinbarten Betrag von drei Jahresgehältern in Höhe von 73 626 EUR an den Kläger.
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