OVG Sachsen - Beschluss vom 22.05.2017
3 B 60/17
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 2; VwGO § 173 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 127/17

Einreichen der isolierten Vorlage der Beschwerdebegründung beim zuständigen Gericht; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtzeitigkeit des Eingang des Schriftsatzes beim vorbefassten Gericht

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 3 B 60/17

DRsp Nr. 2017/8182

Einreichen der isolierten Vorlage der Beschwerdebegründung beim zuständigen Gericht; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtzeitigkeit des Eingang des Schriftsatzes beim vorbefassten Gericht

1. Wird die Beschwerdebegründung nicht mit der Beschwerde verbunden, sondern isoliert vorgelegt, ist sie nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zwingend beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.2. Im Hinblick auf die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorbefasste Gericht den Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten werde und insoweit eine etwaige Fehlleistung oder ein Verlust des Schriftsatzes in den Verantwortungsbereich des vorbefassten Gerichts fällt.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich zu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte.

Tenor

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, wird seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Februar 2017 - 6 L 127/17 - verworfen.