BGH - Beschluss vom 20.11.2018
1 StR 349/18
Normen:
AO § 370; AO a.F. § 371 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 104
NStZ-RR 2019, 81
StV 2019, 733
wistra 2019, 341
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.02.2018

Einreichen von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen als strafbefreiende Teilselbstanzeigen

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 StR 349/18

DRsp Nr. 2019/1859

Einreichen von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen als strafbefreiende Teilselbstanzeigen

Der Umfang einer im Steuerstrafrecht relevanten Selbstanzeige bestimmt sich anhand der nachgeholten Angaben. Insofern vermindert sich der Schuldumfang der Tat. Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370; AO a.F. § 371 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es zwei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 102.805,24 Euro angeordnet.