BFH - Urteil vom 19.03.1998
V R 7/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3 ; AO (1977) § 364b;
Fundstellen:
BB 1998, 1299
BFH/NV 1998, 1036
BFHE 185, 134
BStBl II 1998, 399
DB 1998, 1315
DStZ 1998, 630
NJW 1998, 2471
Vorinstanzen:
FG München,

Einreichung von Steuererklärungen im Klageverfahren

BFH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen V R 7/97

DRsp Nr. 1998/8077

Einreichung von Steuererklärungen im Klageverfahren

»Hat das FA im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid dem Einspruchsführer (Kläger) vergeblich eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), darf das FG eine erst im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3 FGO zurückweisen und insoweit ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Fristsetzung durch das FA rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3 ; AO (1977) § 364b;

Gründe:

I.