FG München - Beschluss vom 24.04.2007
14 V 306/07
Normen:
ZK Art. 70 Abs. 1 ; GemZT Anm. 6a zu Kap. 2; GemZT Anm. 1 zu Kap. 16; GemZT Pos. 1602; GemZT Unterpos. 0207 2710;

Einreihung als gewürztes Fleisch

FG München, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 14 V 306/07

DRsp Nr. 2007/17452

Einreihung als gewürztes Fleisch

1. Zur Verwertbarkeit einer Begutachtung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt. 2. Ein Privatgutachten zur Rückstellprobe kann auch dann nicht das verwertbare amtliche Gutachten entkräften, wenn die Zollbehörde die Rückstellprobe dem Einführer zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hatte.

Normenkette:

ZK Art. 70 Abs. 1 ; GemZT Anm. 6a zu Kap. 2; GemZT Anm. 1 zu Kap. 16; GemZT Pos. 1602; GemZT Unterpos. 0207 2710;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsachverfahren die Einreihung von als gewürztes Fleisch angemeldeten Waren.

Die Antragstellerin, vertreten durch die Spedition, meldete am 26. Februar 2004 beim HZA München (HZA) eine Sendung mit 1.334 Kartons gefrorenem Putenfleisch aus Polen als "Fleisch von Truthühnern, gewürzt, mit einem Fleischanteil von über 57 GHT, nicht gegart" unter der Codenr. 1602 3111 000 zur Überführung in den freien Verkehr an.