FG Hamburg - Beschluss vom 22.09.2021
4 V 51/21
Normen:
UZK Art. 45;

Einreihung der Stahldrähte als Waren aus Eisendraht oder Stahldraht i.R.d. Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zollauskunft (vZTA)

FG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 4 V 51/21

DRsp Nr. 2022/7038

Einreihung der Stahldrähte als "Waren aus Eisendraht oder Stahldraht" i.R.d. Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zollauskunft (vZTA)

Für Waren der Position 8207 KN ist charakterbestimmend, dass sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch das Vorhandensein funktioneller Merkmale ihre Zweckbestimmung, also eine bestimmte Arbeit, die mit dieser Ware ausgeführt werden soll, widerspiegelt, sodass geringfügig bearbeitete Stahlstifte nicht als unfertige Werkzeuge im Sinne dieser Position angesehen werden können.

Normenkette:

UZK Art. 45;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zollauskunft (vZTA).