FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2012
4 K 1294/12 Z,EU
Normen:
KN Unterpos. 8525 80 30; KN Unterpos. 8525 8091;

Einreihung digitaler Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 1294/12 Z,EU

DRsp Nr. 2012/19471

Einreihung digitaler Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion

Digitale Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion die sowohl zur Aufnahme einzelner als auch bewegter Bilder geeignet sind, sind nach ihrer kennzeichnenden Hauptfunktion als digitaler Fotoapparat in die Unterpos. 8525 80 30 KN einzureihen, wenn die Aufzeichnungsmöglichkeiten für bewegte Bilder aufgrund eines fehlenden optischen Zooms und eines zu Unschärfen führenden, während der Aufnahme nicht veränderbaren digitalen Zooms eingeschränkt sind.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KN Unterpos. 8525 80 30; KN Unterpos. 8525 8091;

Tatbestand