Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 27. Januar 2000 vorgenommene Einreihung eines Poloshirts in die Zollnomenklatur zutreffend ist.
Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2000 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion ... - jetzt ... /ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Herren-Poloshirt "..." bezeichnete Ware. Dem Antrag war ein Warenmuster, das auch dem Senat vorliegt, beigefügt. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am 27. Januar 2000 die vZTA Nr. DE F/256/00-1, in der das Shirt in die Codenummer 6106 1000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Die Warenbeschreibung in der vZTA lautet (soweit für den Streitfall von Bedeutung) wie folgt:
Hemdbluse für Frauen, sog. Herren-Polo, Artikel Station, Größe L,
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