Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 4. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 verpflichtet, den Venedig-Bildband mit den vier CD's in die Unterpos. 4901 99 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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