Einreihung einer Warnweste als Zubehör für Kraftfahrzeuge
FG Hamburg, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 4 K 42/18
DRsp Nr. 2022/7622
Einreihung einer Warnweste als Zubehör für Kraftfahrzeuge
1. Eine Warnweste mit einer Hülle ist auch dann kein Zubehör für Kraftfahrzeuge, wenn sie in der Hülle steckend in der Fahrzeuginnenverkleidung untergebracht wird, sofern sie keine objektiven Merkmale hat, die sie als Ware ausweist, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kap. 86-88 KN bestimmt sind.2. Die AV 5 b S. 2 KN hat keinen Regelungsgehalt, der bei einer Einreihungsentscheidung einer mitgliedstaatlichen Zollbehörde zu beachten ist; die Vorschrift richtet sich nur an die Vertragsparteien des HS-Übereinkommens3. Die AV 5 b S. 2 KN gilt nur für Mehrwegverpackungen, also solche, die zur wiederholten Verwendung geeignet sind.
Normenkette:
KN AV 5 Buchst. b) S. 2;
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warnweste mit Hülle.
1. 2.
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