FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2006
4 K 1417/04 Z
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 2 ; KN Unterposition 8525 40 91; KN Unterposition 8525 40 99; Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.1; Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.6;

Einreihung eines Camcorders; Aufzeichnung extern eingehender Videosignale; Berücksichtigung der Änderungsmöglichkeit durch Schalterbedienung nach der Einfuhr; Vom Hersteller nicht vorgesehene Änderungen - Zollrechtliche Einreihung von Camcordern, deren Funktionen nachträglich manuell erweitert werden können

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 1417/04 Z

DRsp Nr. 2006/22924

Einreihung eines Camcorders; Aufzeichnung extern eingehender Videosignale; Berücksichtigung der Änderungsmöglichkeit durch Schalterbedienung nach der Einfuhr; Vom Hersteller nicht vorgesehene Änderungen - Zollrechtliche Einreihung von Camcordern, deren Funktionen nachträglich manuell erweitert werden können

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt: Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl Hersteller und Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 2 ; KN Unterposition 8525 40 91; KN Unterposition 8525 40 99; Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.1; Erl. KN Unterposition 8525 4099 Rz. 12.6;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einreihung eines Camcorders in die Kombinierte Nomenklatur - KN -. Während die Klägerin den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN mit einem Zollsatz von 4,9% zuweisen will, ist der Beklagte der Auffassung, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 40 99 KN mit einem Zollsatz von 14%.