FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2006
6 K 1925/04 Z
Normen:
KN Allgemein;

Einreihung eines Kissenbezugs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 1925/04 Z

DRsp Nr. 2006/24677

Einreihung eines Kissenbezugs

Zur Einreihung eines Kissenbezugs in die Unterpos. 6302 3190 KN.

Normenkette:

KN Allgemein;

Tatbestand:

Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 21. Juli 2003 beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case Lufthansa" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100% Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug "Lufthansa" mit entsprechendem Logo (vgl. der Verwaltungsakte beigefügtes und mit Zollplombe und Probenanhänger gekennzeichnetes Warenmuster).

Mit vZTA vom 22. August 2003 reihte der Beklagte den Kissenbezug in die Unterpos. 6302 3190 KN als Kopfkissenbezug ein.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin die Einreihung in die Unterpos. 6304 9200 KN. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2004 zurückgewiesen.