Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll.
Am 1. Juli 2016 meldete die A AG, über deren Vermögen das AG B am ... 2017 das Insolvenzverfahren eröffnete (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), mit den Zollanmeldungen XXX-1, XXX-2 und XXX-3 insgesamt 13.000 (6.000, 6000, 1000) "wireless digitale Outdoor Kamera" der Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,1%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf der Grundlage des für die angemeldete Unterposition geltenden Zollsatzes von 4,1 % setzte der Beklagte mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 1. Juli 2016 zweimal ... € sowie einmal ... €, mithin insgesamt ... €, Zoll nicht abschließend fest.
Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "XX" ist ein Funküberwachungssystem und besteht aus
* einer netzbetriebenen Kamera mit CMOS-Bildsensor kombiniert mit Funksendeeinheit und Mikrofon in einem Gehäuse mit Antenne und Bewegungsmelder (Kameraeinheit), und
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|