BFH - Urteil vom 07.08.2013
VII R 32/12
Normen:
KNPos. 3926;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 27/10

Einreihung von aus Steinpulver hergestellten Gegenständen in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VII R 32/12

DRsp Nr. 2013/22336

Einreihung von aus Steinpulver hergestellten Gegenständen in die Kombinierte Nomenklatur

NV: Für die Einreihung aus einer Kunstharz-Steinpulver-Mischung hergestellter Waren kommen sowohl die Pos. 3926 KN als auch die Pos. 6810 KN in Betracht. Handelt es sich um Ziergegenstände, ist bei der Bestimmung des Bestandteils, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck und somit darauf abzustellen, welcher Bestandteil für das optische Erscheinungsbild prägend ist.

Normenkette:

KNPos. 3926;

Gründe