Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Badewannen und Waschbecken aus Mineralguss.
Die Klägerin meldete am 30. Oktober 2014 "Badewannen und Waschbecken aus Kunststein, sog. Mineralguss" unter der Unterposition 6810 9900 KN (Drittlandszoll 1,7%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom selben Tag nicht abschließend ... € Zoll fest.
Bei einer stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau inspizierte der Beklagte einen runden Waschtisch (Art.-Nr. Y-1), ein Waschbecken (Art. Nr. Y-2) und eine Badewanne (Art.-Nr. Y-3). Da die Badewanne aus dem gleichen Material besteht wie die beiden anderen Waren, wurde von einer Untersuchung abgesehen.
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