FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2020
4 K 235/16
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a);

Einreihung von Badewannen und Waschbecken aus Mineralguss i.R.d. Festsetzung des Zolls

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 235/16

DRsp Nr. 2022/7229

Einreihung von Badewannen und Waschbecken aus Mineralguss i.R.d. Festsetzung des Zolls

Waschtische und Waschbecken aus einem im Mineralgussverfahren hergestellten Verbundstoff aus ca. 45-50 GHT Kunststoffharzen (Acrylpolymere) und ca. 50-55 GHT mineralischen Stoffen (Kalziumkarbonat) werden nach der AV 3 b) KN nach dem Bestandteil eingereiht, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Dies ist bei den in Rede stehenden Waren der Kunststoff, weil er maßgeblich für die Formgebung und die Wareneigenschaften verantwortlich ist.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Badewannen und Waschbecken aus Mineralguss.

Die Klägerin meldete am 30. Oktober 2014 "Badewannen und Waschbecken aus Kunststein, sog. Mineralguss" unter der Unterposition 6810 9900 KN (Drittlandszoll 1,7%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom selben Tag nicht abschließend ... € Zoll fest.

Bei einer stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau inspizierte der Beklagte einen runden Waschtisch (Art.-Nr. Y-1), ein Waschbecken (Art. Nr. Y-2) und eine Badewanne (Art.-Nr. Y-3). Da die Badewanne aus dem gleichen Material besteht wie die beiden anderen Waren, wurde von einer Untersuchung abgesehen.