FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2006
6 K 1721/04 Z
Normen:
KN (Kombinierte Nomenklatur);

Einreihung von Freizeitjacken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 1721/04 Z

DRsp Nr. 2006/20921

Einreihung von Freizeitjacken

Zur Einreihung von Freizeitjacken (Anorak und Blouson) in die Unterpos. 6210 5000 KN

Normenkette:

KN (Kombinierte Nomenklatur);

Tatbestand:

Strittig ist die Einreihung von Freizeitjacken in die Kombinierte Nomenklatur -KN-.

Die Klägerin ist ein Textilhandelsunternehmen. Mit Anträgen vom 28. Mai 2003 begehrte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für zwei Freizeitjacken. Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin in dem Antragsformular an, die Waren sollten unter der Unterpos. 6202 9300 in die KN eingereiht werden.

Bei den Freizeitjacken handelt sich laut der Beschreibung in der vZTA und den Fotografien sowie der Stoffmuster in der Verwaltungsakte um