FG Bremen - Urteil vom 13.03.2019
1 K 37/18 (2)
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

FG Bremen, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 37/18 (2)

DRsp Nr. 2022/8779

Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 08. August 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN) streitig.

Die Klägerin betreibt einen Holzgroßhandel; sie importiert dabei in großem Umfang aus Brasilien und insbesondere aus China Holzplatten, die sie als Sperrholz bestellt. Jährlich bezieht sie zwischen ... und ... Container dieser Platten; dies entspricht einem durchschnittlichen Umsatz von ... Euro.