BFH - Urteil vom 18.09.2018
VII R 3/18
Normen:
KN Pos. 5609, Unterpos. 4421 90 97, Unterpos. 6307 90 10 VO (EU) Nr. 350/2014;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 136
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2162/15

Einreihung von Katzenkratzbäumen unter die KN

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen VII R 3/18

DRsp Nr. 2018/18143

Einreihung von Katzenkratzbäumen unter die KN

NV: Soweit eine Einreihungsverordnung der Kommission auf der tatsächlichen Würdigung der Beschaffenheitsmerkmale der einzureihenden Ware beruht, ist sie für die Tarifierung ähnlicher Waren nicht verbindlich, wenn sich diese hinsichtlich der seitens der Kommission gewürdigten Beschaffenheitsmerkmale deutlich von der Ware der Einreihungsverordnung unterscheiden.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Dezember 2017 14 K 2162/15 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 5609, Unterpos. 4421 90 97, Unterpos. 6307 90 10 VO (EU) Nr. 350/2014;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Juli 2014 jeweils in Einzelteile zerlegte und in einem Karton zusammen mit Montagematerial verpackte Katzenkratzbäume unter Angabe der Unterpos. 4421 90 97 (andere Waren aus Holz, Zollsatz "frei") der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an.