FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2015
4 K 3286/13 Z,EU
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 214 Abs. 1; KN Upos. 8528 59 90; KN Upos. 8529 90 92; KN Upos. 8531 20 20;

Einreihung von Komponenten für Video-Großbildwände, Monitorfunktion - Abgrenzung zu Ersatzteilen bzw. Einzelkomponenten, Bestimmung zum Zusammenbau

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 3286/13 Z,EU

DRsp Nr. 2015/13254

Einreihung von Komponenten für Video-Großbildwände, Monitorfunktion – Abgrenzung zu Ersatzteilen bzw. Einzelkomponenten, Bestimmung zum Zusammenbau

Eine aus zahlreichen mit Netzwerkkabeln verbundenen LED-Modulen und einem Videoprozessor mit eingebauter Übertragungsplatine bestehende Video-Großbildwand ist als ein einem Zollsatz von 14% unterliegender Monitor im Sinne der Position 8528 anzusehen, weil die miteinander verbundenen Teile die Funktion eines Monitors mit der Darstellung von Standbildern oder bewegten Bildern ausüben. Eine Einreihung in die zollfreie Position 8531 als Elektrisches Sichtsignalgerät (z.B. Anzeigetafeln) ist nicht möglich. Ist indessen bei der als Ersatzteile bzw. Einzelkomponenten für Geräte der Position 8528 deklarierten Einfuhr deren Bestimmung zum Zusammenbau zu Video-Großbildwänden weder festgestellt noch aufgrund der Zusammensetzung eindeutig erkennbar, so ist ihr Zollsatz der Unterposition 8529 90 92 KN (5%) zu entnehmen.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 17.02.2012 hinsichtlich der Positionen 31, 32, 54, 55 und 79 bis 83 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.08.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin für mehr als 5.308,39 € Zoll in Anspruch genommen worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.