BFH - Beschluss vom 17.08.2016
VII R 6/15
Normen:
KN Pos. 2106;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 64/14

Einreihung von Konzentraten als Grundstoffe für die Herstellung von Fruchtsäften in die KN

BFH, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen VII R 6/15

DRsp Nr. 2016/18765

Einreihung von Konzentraten als Grundstoffe für die Herstellung von Fruchtsäften in die KN

1. NV: Für die Abgrenzung der Pos. 2106 und 3302 KN kommt es darauf an, ob eine Zubereitung, der Riechstoffe zugesetzt werden, "auf der Grundlage von Riechstoffen" beruht. 2. NV: Diese Voraussetzung orientiert sich nicht allein an der Menge des zugesetzten Riechstoffs. Vielmehr kommt es darauf an, ob der zugesetzte Riechstoff für die olfaktorische Ausrichtung der Zubereitung ausschlaggebend ist und diese charakterisiert.

Aus verschiedenen Lebensmitteln (insbesondere Fruchtsaftkonzentraten) und einer organischen Säure (Ascorbinsäure) zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen, die als Ausgangsstoff für die Herstellung nichtalkoholischer Getränke, nämlich von Fruchtnektaren und eines Fruchtsaftgetränks dienen, sind in die Pos. 2106 KN einzureihen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 4 K 64/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 2106;

Gründe