BFH - Urteil vom 25.04.2017
VII R 8/16
Normen:
KN Unterposition 9013 90; KN Unterposition 8541 40 10;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1423/14

Einreihung von Laserdiodenmodulen in die KN

BFH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VII R 8/16

DRsp Nr. 2017/13261

Einreihung von Laserdiodenmodulen in die KN

1. Laserdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, werden nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst; gleichwohl kann die Ware nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN einzureihen sein. 2. Für die Einreihung von Waren in die Pos. 8541 KN ist es irrelevant, ob die Bauteile der Ware untrennbar miteinander verbunden sind.

1. Laserdiodenmodule, die aus einer Laserdiode, einer Fotodiode, einem Term ist Ohr und einem termelektrischen Kühler bestehen, die von einem Gehäuse mit einer optischen Kopplung umschlossen sind, können in verschiedene Positionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sein. 2. Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen wahren Bestandteile in Betracht kommenden Positionen ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur 3 lit. b aufzulösen, indem sie nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2016 4 K 1423/14 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KN Unterposition 9013 90; KN Unterposition 8541 40 10;