Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 4 K 1319/14 Z aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete zwischen April und Oktober 2010 Speichermodule aus Taiwan unter der Unterpos. 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß ab.
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