BFH - Urteil vom 18.09.2018
VII R 32/17
Normen:
KN Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI; AV 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 135
HFR 2019, 147
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1319/14

Einreihung von Modulen zur zur Bild- und Tonaufzeichnung von Audio-, Video- und Bilddateien in die KN

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen VII R 32/17

DRsp Nr. 2018/18810

Einreihung von Modulen zur zur Bild– und Tonaufzeichnung von Audio–, Video– und Bilddateien in die KN

NV: Bei der Prüfung, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt (Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN), weil es bereits deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufweist (AV 2 Buchst. a), ist nicht auf die Ware abzustellen, für die das Teil später bestimmt ist, sondern auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 4 K 1319/14 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KN Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI; AV 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete zwischen April und Oktober 2010 Speichermodule aus Taiwan unter der Unterpos. 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen an und fertigte die Waren antragsgemäß ab.