BFH - Urteil vom 13.01.2015
VII R 25/13
Normen:
KNPos. 9018;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 254/11

Einreihung von Pinzetten aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen VII R 25/13

DRsp Nr. 2015/4253

Einreihung von Pinzetten aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur

NV: Pinzetten aus Kunststoff, einzeln und steril in Folie sowie in einer Menge von 52 Stück in einer Pappschachtel mit der Aufschrift "steril, einzeln verpackt" sind nicht als medizinische oder chirurgische Instrumente in die Pos. 9018 KN, sondern in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoffen) einzureihen.

Bei der zolltariflichen Einreihung darf nur dann auf den Verwendungszweck einer Ware abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird und wenn er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware bemisst.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Mai 2012 4 K 254/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KNPos. 9018;

Gründe