FG München - Urteil vom 25.04.2001
3 K 5434/99
Normen:
KN Pos 8482, UPos 1090, Pos 8482, UPos 9900, Pos 8485, Pos 8383;

Einreihung von Profilschienenführungen mit linearen Gleitsystem; verbindlicher Zolltarifauskunft i.S. VZTA Nr. DE M/B 459, 460, 461/99/01-01

FG München, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 5434/99

DRsp Nr. 2005/5111

Einreihung von Profilschienenführungen mit linearen Gleitsystem; verbindlicher Zolltarifauskunft i.S. VZTA Nr. DE M/B 459, 460, 461/99/01-01

1. Eine im Maschinen- und Gerätebau zum Einsatz kommende Profilschienenführung bestehend aus einer Profilschiene und einem Gehäuse mit umlaufenden Kugeln, die eine sehr reibungs- und verschleißarme sowie präzise lineare Bewegung von Gerätekomponenten erreichen sollen, sind als Kugel- bzw. Wälzlager in die Pos. 8482 1090 bzw. 8482 9900 KN einzureihen. 2. Der Einreihung der linearen Gleitvorrichtung einer Profilschienenführung als Kugel- oder Wälzlager steht nicht entgegen, dass die Führungen konzentrisch oder linear angeordnet sind und damit die Fortbewegung kreisförmig oder linear verläuft. Entscheidend ist, dass der die Fortbewegung hemmende Druck durch eine Kugelgleitvorrichtung abgefangen wird. 3. Durch lineare Gleitsysteme erhalten die Waren keine andere Funktion, so dass sie aus der Pos. 84.82 auszuweisen und in die Auffangposition 84.85 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verweisen wären.

Normenkette:

KN Pos 8482, UPos 1090, Pos 8482, UPos 9900, Pos 8485, Pos 8383;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Einreihung einer Profilschienenführung und deren Bestandteile, nämlich einer Führungsschiene und eines Laufwagens.