Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. April 2017 4 K 1821/15 Z aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte in den Jahren 2008 bis 2010 Rundstäbe aus Hartmetall in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als "cemented carbide rods" bezeichneten Waren mit der Unterpos. 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an; die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß zum freien Verkehr ab.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|