BFH - Urteil vom 07.08.2018
VII R 20/17
Normen:
KN Pos. 8113, 8209;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 57
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1821/15

Einreihung von Rundstäben aus Cermets in die KN

BFH, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen VII R 20/17

DRsp Nr. 2018/17703

Einreihung von Rundstäben aus Cermets in die KN

NV: Die Formulierung "Stäbchen ... für Werkzeuge" umfasst sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs hieraus als auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. April 2017 4 K 1821/15 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KN Pos. 8113, 8209;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte in den Jahren 2008 bis 2010 Rundstäbe aus Hartmetall in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die in den Handelsrechnungen als "cemented carbide rods" bezeichneten Waren mit der Unterpos. 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an; die Zollstellen fertigten die Waren antragsgemäß zum freien Verkehr ab.