Der Einfuhrabgabenbescheid vom ... und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Einreihung von Tellur in die Kombinierte Nomenklatur (KN).
Die Klägerin führte in der Zeit zwischen dem 7. Dezember 2015 und 1. März 2016 Tellur in die EU ein und meldete dieses zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter der Code-Nr. 2804 5090 10 0 an. Die Zollanmeldungen wurden antragsgemäß angenommen und die Waren entsprechend überlassen. Gleichzeitig entnahm der Beklagte Proben zur Durchführung einer Beschau.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|